MSA Bahntechnik steht für: Verkehrstechnik – Signaltechnik – Dichtungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen: Seite 2 von 2

9. Dem Auftraggeber steht kein Zurückhalterecht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm das Zurückhalterecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Für den Fall berechtigter Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder Nachbesserung. Anstelle der Ersatzleistung oder Nachbesserungsleistung sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, dass solche Ansprüche sich aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften ergeben, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte; diese Einschränkung gilt nicht für Nichtkaufleute. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung und Leistung anderer als vertragsmäßiger Ware.

11. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann befugt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten auf uns übergeht. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung wird bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten.

12. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Nichtausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß,unerlaubter Handlung (auch sogenannter Produzentenhaftung), und zwar auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen, sind ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um eine vertragliche oder außervertragliche Haftung handelt. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

13. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist Hannover/Wennigsen. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

14. Im Falle der Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bestimmungen oder eines Teiles des Rechtsgeschäfts, dessen Bestandteil diese Bestimmungen bilden, gilt anstelle des unwirksamen Teils, was dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.

Amtsgericht Hannover HRB 203911


Stand: 01.2007